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Verfassungsschutzkomplex Behörde ohne Grenzen

Der Verfassungsschutz greift nach neuen Befugnissen: Ein Blick in die Geschichte des Amtes – von seinen Anfängen bis zum NSU – zeigt, dass es die Demokratie eher gefährdet denn schützt

 
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Chorweiler. (Quelle: dpa picture alliance )

Die Aufregung um die Verleihung des Deutschen Buchhandelspreises 2025 und die Nicht-Berücksichtigung links markierter Buchhandlungen liegt schon wieder eine Weile zurück. Längst scheint das Feuilleton sie als private Eigenmächtigkeit eines irgendwie „schillernden“ Kulturstaatsministers, Wolfram Weimer abgetan zu haben. Im März 2026 hat Weimer die Gewinner*innen des Preises 2025 bekannt gegeben. Nicht berücksichtigt bei der Auswahl wurden  drei linke Buchhandlungen: „The Golden Shop“ aus Bremen, „Rote Straße“ aus Göttingen und „Zur schwankenden Weltkugel“ aus Berlin.

Sie wurden, so die offizielle Begründung, aufgrund von „verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen“ von der Nominiertenliste gestrichen. Die Einmaligkeit des Vorgangs muss noch einmal rekonstruiert werden: Der zuständige Kulturstaatsminister, der diesen Preis für die Öffentlichkeit nur verwaltet, fragt proaktiv den Verfassungsschutz an, ob dort irgendetwas gegen Buchhandlungen vorliege, die ihm ohnehin schon unsympathisch gewesen sein dürften. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bestätigt ihm das Vorliegen von Erkenntnissen, ohne genauere Auskünfte zu geben. Dieses bloße Vorliegen von Daten bei einer Behörde führt dann wiederum dazu, dass der Kulturminister die drei Buchhandlungen aus dem Wettbewerb nehmen kann – ohne dies selbst begründen zu müssen. Eine Behörde, die unspezifisch „Beobachtungen“ weit unterhalb der Strafbarkeitsgrenze anstellt, Milieus und Ideologien vermessen soll, tritt hier als die eigentliche politische Gewalt auf. Ein Staatsbediensteter, der ein Minister immer auch ist, kann sich nur begrenzt politisch äußern und eben auch nur begrenzt politisch handeln – dort, wo Weimer die Buchhandlungen selbst politisch „radikal“ nannte, spürte er sofort juristischen Widerstand. Als bloß Ausführender von Einschätzungen des Verfassungsschutzes konnte Weimer hingegen leicht Verantwortung abgeben.

Routineüberprüfung – Verfassungsschutz statt politischer Urteilskraft

Weimers autoritäre Kulturpolitik steht in einer langen Tradition, Kultur und Zivilgesellschaft durch den Verfassungsschutz überprüfen zu lassen. Der Kulturstaatsminister bediente sich des sogenannten Haber-Verfahrens, das auf die  frühere Staatssekretärin im Bundesinnenministerium, Emily Haber, zurückgeht, und den Ministerien eine informelle Möglichkeit gibt, die Vergabe von Bundesmitteln an verfassungsfeindliche Akteure zu prüfen. Auf Anfrage lässt die Behörde wissen ob Erkenntnisse vorliegen, aber nicht welche. Das Haber-Verfahren wird seit seiner Einführung 2017 großzügig angewendet und soll noch ausgeweitet werden: Für die Neuauflage des geschröpften Bildungsprogramms „Demokratie leben!” etwa soll es standardmäßig ins Bewerbungsverfahren integriert werden.

Dass die Rolle des Verfassungsschutzes in der Berichterstattung gegenüber der Selbstherrlichkeit des Ministers fast kaum eine Rolle spielte, ist auch den PR-Bemühungen der Behörde seit ihrer Rolle im NSU-Komplex und nicht zuletzt dem offenen Rechtsschwenk ihres ehemaligen Leiters, Hans-Georg Maaßen, zu verdanken. Der „Kampf gegen rechts“ wurde öffentlichkeitswirksam gestärkt, so dass für progressiv-liberalen Bürger*innen  die Behörde bald als Verbündete im Ringen um die bedrohte Demokratie erschien. Besonders die Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der AfD haben hier stark gewirkt: Sie werden zur Grundlage der zivilgesellschaftlichen Verbotsanstrengungen gemacht. Auch Medien trauen sich erst seit den Einschätzungen des Verfassungsschutzes, die Kompromissformel über die „in weiten Teilen rechtsextreme Partei“ zu publizieren.

Dabei offenbart sich eine Tendenz, die Weimer und das Haber-Verfahren auf paradoxe Art spiegeln: Hier wie dort wird der Verfassungsschutz zur Quelle des eigentlichen politischen Urteils. Die AfD ist rechtsextrem, weil der Verfassungsschutz das festgestellt hat, vergleichbar mit dem TÜV oder der Stiftung Warentest. Bis zu dieser Einschätzung hält sich die breite Öffentlichkeit mit politischen Urteilen zurück, vom ZDF bis zum Landratsamt. Zwar geschieht auch mit diesem Urteil nicht allzu viel, jedenfalls nichts von Konsequenz; in der Achtung des progressiven Milieus hat der Verfassungsschutz indes enorm gewonnen.

Die Situation ist nicht minder problematisch als beim Haber-Verfahren: Politische Einschätzungen, die nach demokratietheoretischem Verständnis eigentlich vor jedem staatlichen Prozess, in einer räsonierenden Öffentlichkeit angestellt werden müssten, und nicht zuletzt auch der Kontrolle staatlichen Handelns dienen, werden nicht nur vertrauensvoll dem Staat selbst überlassen, sondern einer Behörde, die bei der Gewaltenteilung in einem obskuren Zwischenraum zwischen Exekutive und Judikative existiert. Politik und Öffentlichkeit überschreiben ihr Kompetenzen, die sie nicht einmal dem Bundesverfassungsgericht zugestehen: regulierend die Grenzen des Diskurses bestimmen, zulässige Meinungsaussagen von Demokratiefeindlichkeit trennen – mit Gutachten, gegen die es in der Regel keine Rechtsmittel gibt und die in der Lage sind, durch bloße Erwähnungen Karrieren zu zerstören. Ronen Steinke stellt in seinem Buch „Verfassungsschutz. Wie der Geheimdienst Politik macht“ lakonisch fest: „So etwas gibt es in anderen liberalen Demokratien nicht.“ Im Vergleich mit den USA, Frankreich und Österreich arbeitet Steinke die besonderen Befugnisse des deutschen Verfassungsschutzes heraus: Ausdrücklich dürfe der Geheimdienst auch legale Gruppen ausspähen und unterwandern, wo die europäischen Kolleg*innen bloß Kriminalitätsbekämpfung leisten, also viel näher an klassischer Polizeiarbeit sind.

Neue Kompetenzen – Eine Behörde jenseits des Gesetzes

Von der Öffentlichkeit noch weitgehend unbemerkt, soll die Behörde nach dem Willen des Bundesinnenministers nun deutlich mehr Kompetenzen erhalten. Wie die Welt Anfang Juli berichtet, soll der „Instrumentenkasten“ des Verfassungsschutzes deutlich erweitert werden. Das Bundesamt darf künftig Auskünfte von Unternehmen einholen – das schließt auch Plattformbetreiber, Banken und Telekommunikationsanbieter ein. Ermöglicht werden sollen außerdem auch verdeckte Mittel, etwa Quellen-Telekommunikationsüberwachung, heimliche Wohnungsbetretungen, das Anwerben von 16-Jährigen als V-Leute und der Gesetzesentwurf enthält erstmals einen eigenen Abschnitt zu „Schutzmaßnahmen“. Steinke legt in der Süddeutschen Zeitung dar, dass damit nicht nur Cybersecurity gemeint ist, sondern das aktive Arbeiten mit „Manipulation und Desinformation”: „Die Agenten des Verfassungsschutzes sollen, um ihre Gegner zu bekämpfen, künftig Gegenstände zerstören oder manipulieren dürfen – inklusive ‚Bereitstellung falscher Informationen’ oder ‚Löschung oder Verfälschung von Informationen’. Rechenschaft darüber schulden die Beamt*innen ausschließlich ihren Vorgesetzten und einem (fernen) parlamentarischen Kontrollgremium; ein Rechtsweg ist nicht vorgesehen.

Bereits die bloß beobachtende, Einschätzungen liefernde Behörde stand in ihrer Wirkmacht in einem demokratietheoretischen Graubereich. Ihre „informelle“, standardisierte Integration in die Vergabe von Bundesmitteln schafft bereits ein bedenkliches Instrumentarium, Mittel gewissermaßen nach Kopfnoten zu vergeben. Nun soll diese Behörde die Möglichkeit erhalten, in Wohnungen einzudringen, Firmen auszufragen, Dokumente zu manipulieren und Informationen zu verfälschen.

Dabei gibt es historisch gute Gründe, warum so eine Machtkonzentration in den Händen der Behörde die Demokratie nicht schützt, sondern im Gegenteil gefährdet. Der Blick in die Frühgeschichte des Verfassungsschutzes zeigt auf, wo seine Grenzen einmal verliefen und wie beinahe augenblicklich daran gearbeitet wurde, sie zu überschreiten. Der historische Blick auf den Verfassungsschutz deutet auf die Kontinuität, in der die neuen Kompetenzerweiterungen stehen: Er erzählt die Geschichte einer Behörde, die sich verselbständigt hat, die einseitig agiert, Politik macht, sich dabei oft jenseits der Legalität bewegt und dabei Menschen gefährdet.

Nazis im Haus – Zur Gründung des Verfassungsschutzes

Früh nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges beschäftigte die Alliierten die Frage, wie einem möglichen antidemokratischen und antiwestlichen Umschwung der deutschen Bevölkerung zuvorzukommen sei. Eine Säule in dieser Sicherheitsarchitektur war das 1950 gegründete Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Bezeichnung des Inlandsgeheimdienstes wurde bewusst harmlos und nichtssagend gewählt. Constantin Goschler und Michael Wala, die in ihrer Studie Keine neue Gestapo (2015) die Frühgeschichte des Verfassungsschutzes untersucht haben, schreiben dazu: „Wichtig war den Sicherheitsdirektoren allerdings, dass die neue Behörde auch nach außen hin unter allen Umständen den Eindruck vermeide, es handle sich bei ihr um eine Dienststelle der Polizei oder gar eine neue politische Polizei.“

Die Einrichtung des Amtes lief stockend und war von zahlreichen Vorbehalten der Alliierten gegenüber dem Innenministerium geprägt. Der Prozess war von der Angst beherrscht, das Bundesamt für Verfassungsschutz könnte sich verselbständigen und zu einer neuen zentralistischen Macht in der jungen Bundesrepublik werden. Deshalb forderten die Alliierten als „Minimalkonsens“, dass die Behörde keine Verhaftungen vornehmen oder anordnen, und der Polizei und Innenministerien der Länder keine Anweisungen erteilen oder Kontrollbefugnisse über sie ausüben dürfe. Mit diesem sogenannten „Trennungsgebot“ sollte der Einflussbereich des Verfassungsschutzes streng begrenzt werden. Steinke bringt das in der SZ auf die Formel: „Hier der Verfassungsschutz, der sich für vieles, sehr vieles interessiert; dort die Polizei, deren Gewaltmonopol man als Bürger nur dann fürchten muss, wenn man Gesetze bricht.“ Bis heute wird das Gebot allerdings regelmäßig unterlaufen.

Das Bundesamt sollte von Anfang an seine Aufgaben auf das Sammeln von Informationen über demokratiegefährdende Kräfte im Inland beschränken, um die Politik darüber zu informieren. Einer der zentralen Verhandlungsführer der deutschen Seite war Hans Ritter von Lex, Staatssekretär aus dem Innenministerium, dessen Bayerische Volkspartei 1933 dem Ermächtigungsgesetz zugestimmt hatte und der auch während der NS-Zeit schon im Innenministerium arbeitete.

Eine weitere zentrale Auflage der Alliierten war, dass nur „demokratisch unbedingt zuverlässige und fachlich hochwertige Kräfte“ im neu geschaffenen Amt angestellt werden dürfen. Das schloss ehemalige NSDAP-Mitglieder nicht aus. Ende 1954 waren etwa 30 Prozent der Mitarbeiter frühere Parteimitglieder. Nach Goschler und Wala sei diese Quote noch niedriger als in anderen Behörden zu der Zeit, jedoch ist damit auch nur der Anteil der offiziellen Mitarbeiter*innen erfasst. Bei der Auswahl der V-Leute und inoffiziellen Mitarbeiter*innen wurde der Behörde offenbar mehr oder minder freie Hand gelassen. Die Autoren halten fest:

„Paradoxerweise führte gerade die engmaschige Kontrolle der Alliierten schließlich dazu, dass ein zweigeteiltes Bundesamt entstand: eine offizielle Behörde, in der politisch Belastete zunächst keine Anstellung fanden, und eine Art Nebenbundesamt, in dem ehemalige Mitglieder von Gestapo, SS und dem SD sowie der Abwehr unterkamen, unkontrolliert von den Sicherheitsdirektoren, dem Innenministerium und zunehmend auch ohne Aufsicht der Amtsspitze des Bundesamtes selbst.“

Möglich wurde die Einstellungspraxis über die massiven Mittel, die der Behörde ohne genauen Verwendungszweck anvertraut wurden. Bereits Mitte der 1950er Jahre zeichnet sich ein enormes Selbstbewusstsein des Verfassungsschutzes auch gegenüber dem Innenministerium ab. Sukzessive wurden die meist nur dem Begriff nach „freien“ Mitarbeiter in die offiziellen Strukturen übernommen, wobei die weniger kontrollierten Außenstellen des Verfassungsschutzes  wie etwa die Küstennachrichtenstelle Hamburg oder die Bundesnachrichtenstelle Hannover besonders offen für schwer belastete Mitarbeiter waren. Die Durchlässigkeit für NS-Täter prägte die Institution in entscheidenden Jahren – personell wie inhaltlich.

Sammeln zum Gebrauch – Die Aufgaben des Verfassungsschutzes

Mit Blick auf das Personal der Frühgeschichte des Verfassungsschutzes stellte der erste Präsident, Otto John, eine Ausnahmeerscheinung dar. John war Widerstandskämpfer und wurde nach einem mühsamen Findungsprozess als Lösung akzeptiert, mit der insbesondere die deutsche Generalität wenig einverstanden war. Beim Aufbau des Inlandsgeheimdienstes, insbesondere der Personalpolitik und der Themensetzung blieb John zunächst auffallend blass. Von Anfang an konzentrierte sich die Behörde primär auf die Abwehr der vermeintlichen kommunistischen Bedrohung. Die Blickverengung ist umso frappierender, als dass zu dieser mit dem offiziellen Ende der Entnazifizierung 1951 Nazis wieder zurück in gesellschaftspolitisch relevante Positionen drängten. Beispielsweise wurde die FDP 1952/53 vom Kreis um Werner Naumann unterwandert, Goebbels letztem Staatssekretär. Stattdessen stand aber von Beginn an insbesondere die KPD im Fokus der Behörde.

Die erste ausführliche Diskussion zum Verfassungsschutz im Bundestag gab es in der 65. Sitzung am 1. Juni 1950. Anlass war die Verabschiedung des „Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes“, mit dem die Ämter eingerichtet werden sollen. Die einzige Gegenstimme zum Vorhaben trug Walter Fisch vor, Abgeordneter der KPD. Fisch war Verfolgter des Naziregimes, der 1933 verhaftet wurde, in die Schweiz floh und auch dort mehrere Jahre als Kommunist interniert wurde. Während der Plenardebatte stellte er in Richtung von Staatssekretär Lex fest:

„Es muß um die Demokratie im Lande sehr schlecht bestellt sein, wenn sie sich ausgerechnet einen Mann, der 1933 dem Hitlerschen Ermächtigungsgesetz seine Zustimmung gegeben hat, heute hier in diesem Hause als Fürsprecher und als Generalanwalt für den Schutz der Demokratie aussucht.“

Fischs Ausführungen über den provisorischen Charakter des Grundgesetzes und die Kontinuitäten der Nazikarrieren, insbesondere in der Justiz, wurden ständig von Zwischenrufen unterbrochen. Im Anschluss macht der Abgeordnete Otto Heinrich Greve (SPD) deutlich, gegen wen sich die neue Behörde richten wird: „Das Auftreten des Herrn Fisch und seiner Freunde gerade zu diesem Punkt beweist uns, daß sie berechtigterweise Angst vor der Anwendung des hier zur Beratung stehenden Gesetzes gegen sie selbst haben.“ Mit der Drohung ist eine politische Funktion des Verfassungsschutzes vorweggenommen. In dem zu verabschiedenden Gesetz geht es noch allein um „die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Bestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund oder in einem Land […] zum Ziele haben“.  Der beiläufige Kommentar Greves zeigt aber bereits, dass der Verfassungsschutz als Instrument verstanden wurde, dass gegen Personen oder Parteien eingesetzt werden kann.

Die Behörde begann früh, Erkenntnisse in Berichten zusammenzufassen. Mit der Einführung politischer Straftatbestände wie „Hochverrat und Landesverrat“ wurde dieses Berichtswesen für die Staatsanwaltschaft hochrelevant. Der Verfassungsschutz kam diesem Bedarf nach und fing an, zum Gebrauch zu sammeln und auszuwerten – insbesondere gegen das Personal der KPD, deren Verbot vorbereitet werden sollte. Goschler und Wala zeichnen nach: „Die Aufgabenbeschreibung für das Bundesamt hatte sich also innerhalb kurzer Zeit verschoben: Aus einer Sammelstelle für Informationen entwickelte es sich fast zu einem Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums“.

Die Nützlichkeit des Verfassungsschutzes, Argumente zusammenzutragen, führt bis in die Gegenwart auch dazu, der Behörde die Argumentation ein Stück weit zu überlassen. In den ersten Jahren des Verfassungsschutzes beginnt bereits eine Entwicklung, sich bei politischen und juristischen Einschätzungen auf den Inlandsgeheimdienst zu verlassen. Diese Kompetenzübertragung macht es mitunter schwierig, noch eine begründbare politische Entscheidung – etwa über ein Verbot faschistischer Parteien – ohne das Zutun des Verfassungsschutzes zu treffen. Eine Behörde, die sich der demokratischen Kontrolle entzieht, setzt der Demokratie ihre Grenzen.

Nach dem Kalten Krieg – Der Verfassungsschutz erfindet sich neu

Rolf Gössner (2020), Herausgeber des Grundrechte-Reports und selbst 38 Jahre rechtswidrig vom BfV dauerüberwacht, bezeichnet die Behörde als ein „Relikt des Kalten Krieges“. Ihm zufolge sei der Verfassungsschutz Anfang der 1990er Jahre in eine „tiefe Sinnkrise“ gefallen, da er „recht unvorbereitet um seine altbewährten Feindbilder gebracht“ wurde. Zunächst habe der Aufgabenbereich „Rechtsextremismus“ eine Legitimation für die Weiterbeschäftigung und den Ausbau der Behörde geliefert. Die Konsequenzen waren jedoch fatal. Wie heute bekannt ist, hat die Arbeit der Verfassungsschutzämter weniger zur Kontrolle als zum Aufbau neofaschistischer Strukturen beigetragen.

Über angeworbene V-Männer führte der Verfassungsschutz der rechtsradikalen Szene bedeutende Summen zu und schützte sie vor Strafverfolgung. Zum Beispiel hatte das LfV Thüringen 1994 den Nazi Tino Brandt angeworben, der bis zu seiner Enttarnung 2001 rund 200.000 DM Honorar und Auslagen erhalten haben soll, mit dem er die Neonazi-Gruppe „Thüringer Heimatschutz“ aufbaute. 30 gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wurden dank der schützenden Hand des Verfassungsschutzes eingestellt. Ähnlich verhielt es sich mit dem 1997 angeworbenen Marcel Degner, über den die Behörde den Aufbau des Blood & Honor Netzwerkes unterstützt hatte. Nicht zu vergessen ist die Rolle des Verfassungsschutzes beim NPD-Verbotsverfahren: Letztlich scheiterte das auch daran, dass für die Richter*innen durch die enge Verflechtung – V-Männer, Zahlungen, Unterstützungsleistungen – nicht mehr erkennbar war, wo die Behörde endete und die Partei begann.

Die Selbstenttarnung des NSU zeigte letztlich, was die Betroffenen rechter Gewalt schon lange wussten: Der Verfassungsschutz kann oder will keine Erkenntnisse über die angeblich infiltrierten Szenen nutzen, um Menschen vor den eigenen Leuten zu schützen. Im NSU-Prozess wurde die unkooperative Haltung des Verfassungsschutzes zu einem Hindernis für die Aufklärung. Antonia von der Behrens, Nebenklagevertreterin der Familie des am 6. April 2006 vom NSU ermordeten Mehmet Kubaşık, stellte in ihrem Schlussplädoyer fest:

„Die Verfassungsschutzämter haben die Aufklärung der zehn Morde, 43 Mordversuche und 15 Raubüberfälle systematisch hintertrieben und verunmöglicht. Dies geschah zunächst mit den Mitteln des Vernichtens, Verlierens, Unterdrückens und Zurückhaltens von Beweismitteln sowie durch das Verschweigen, Vergessen und Lügen ihrer Beamten und ehemaligen V-Personen, wenn sie als Zeugen aussagen mussten“.

Konsequenzen für das vollständige Behördenversagen mussten die Ämter des Verfassungsschutzes nicht tragen. Im Gegenteil, man profitierte davon. 2011, nach der Selbstenttarnung des NSU, wurde Paragraph acht des Bundesverfassungsschutzgesetzes ergänzt. Die Ämter dürfen nun Telekommunikationsunternehmen und Finanzdienstleister zu Auskünften über Personen verpflichten. Martin Kutscha hält fest, dass diese Kompetenzerweiterung richtig als „Einräumung einer polizeilichen Befugnis gewertet“ werde. 2015 sei der nächste Schub an Befugnissen gefolgt. Eine Neufassung von Paragraph sechs des Gesetzes habe erlaubt, umfassende Datenbanksysteme zwecks Data Mining aufzubauen. Hier werden also nicht mehr gezielt verfassungsfeindliche Bestrebungen gesammelt, sondern jedwedes Verhalten. Gleichzeitig sei mit Absatz drei von Paragraph neun A des Gesetzes nun V-Leuten und verdeckten Ermittlern „in gewissem Umfang Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung wegen ihres kriminellen Verhaltens“ garantiert. Das Muster kehrt seit Bestehen der Institution immer wieder: Gesetze werden angepasst, um der Behördenpraxis besser zu entsprechen, anstatt die Praxis unter bestehenden Gesetzen als illegal zu denunzieren. Das war etwa auch 1968 so, als die illegale Abhörpraxis im Zuge der Notstandsgesetze nachträglich legitimiert wurde.

Kein Verbündeter

Die Geschichte des Verfassungsschutzes scheint jedoch nirgendwo dafür gesorgt zu haben, dass der Sinn der Behörde seitens der Politik grundsätzlich in Frage gestellt würde. Tatsächlich ist das auch mit einigen Risiken verbunden. Kritiker*innen des Verfassungsschutzes geraten selbst immer wieder ins Visier der Behörde. Der Kurzschluss scheint zu sein: Wer den Verfassungsschutz kritisiert, lehnt die Verfassung wohl ab. Zudem wird der Verfassungsschutz nach wie vor als mehr oder minder nützlicher „Instrumentenkasten“ gebraucht. Die (National-)Konservativen finden in ihm ein Machtmittel, eine Gefahr von links zu beschwören und damit Stimmung zu machen oder Repressionen zu rechtfertigen. Liberale und Progressive hingegen scheinen immer noch von den Möglichkeiten überzeugt, den Verfassungsschutz im Kampf gegen „Extremismus“ zu nutzen – als ließe sich die demokratische Kultur quasi per Verwaltungsakt retten. Das eklatante Versagen des Verfassungsschutzes in allen schweren politischen Krisen der Bundesrepublik hat jedoch eindrücklich gezeigt, dass er schon mit den Machtmitteln, die er bisher erhalten hatte, nicht verantwortungsvoll umgehen konnte. Ihm neue in die Hand zu drücken, wo eine Übernahme der Staatsgeschäfte durch eine faschistische Partei kein unrealistisches Szenario mehr ist, würde den „Instrumentenkasten” der Demokratie vollends gegen Demokrat*innen richten.

 

Tom Uhlig ist Vertretungsprofessor für Demokratieförderung an der Hochschule RheinMain. 2026 veröffentlichte er gemeinsam mit Nikolas Lelle „Antisemitismus definieren. Anleitung zur Abgrenzung“ im Verbrecher Verlag.

Leo Fischer ist freier Autor und Kolumnist der Frankfurter Rundschau.

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