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Sturm 34

Die neonazistische Kameradschaft „Sturm 34“ wurde am 26. April 2007 vom sächsischen Innenminister unter anderem wegen Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus verboten. Bei dem am 26. März 2006 gegründeten „Sturm“ handelt es sich Angaben der Dresdner Staatsanwaltschaft zufolge um eine Gruppierung, deren Ziel es war, Mittweida zur „national befreiten Zone“ zu machen.

 

Die Neonazis wollten Mittweida und Umgebung, im Dreieck zwischen Chemnitz, Leipzig und Dresden gelegen, von Ausländern und politisch Andersdenkenden „befreien“ und verübten aus dieser Motivation Straftaten. Erkenntnissen des sächsischen Innenministeriums zufolge sind Mitglieder der Kameradschaft mehrfach brutal gegen Personen des linken Spektrums und Ausländer vorgegangen. Zum „harten Kern“ der Gruppierung rechnete das sächsische Innenministerium 24 Personen. Bei der Razzia am 26. April stellten die 200 Polizeibeamten dann in 27 Wohnungen u.a. Schreckschusswaffen, Würgehölzer, Helme, Masken, Sturmhauben, rechtsextremes Propagandamaterial, Datenträger usw. sicher.

Gegen elf mutmaßliche Mitglieder des „Sturm 34“ hat die Staatsanwaltschaft am Landgericht Dresden Anklage unter anderem wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung erhoben. Polizeiangaben zufolge gehen allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2007 rund 70 Straftaten auf das Konto von „Sturm 34“, darunter Körperverletzungen, Bedrohungen und Volksverhetzung. Vor dem Amtsgericht Chemnitz ist der Prozess gegen den mutmaßlichen Anführer der Bande, Tom W. anhängig. Dem 19-jährigen werden diverse Gewaltdelikte zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und das Verwenden von verfassungswidrigen Kennzeichen vor. Eine Verurteilung des Rädelsführers wegen eines Überfalls auf einen türkischen Imbiss in Mittweida im Februar 2005 im Rahmen der „Streifen für ein ausländerfeindliches Mittweida“ zu einer neunmonatigen Haftstrafe auf Bewährung ist inzwischen rechtskräftig. Die Kameradschaft „Sturm 34“ führte ihre Bezeichnung auf eine in der Region während der Zeit des „Dritten Reichs“ stationierte SA-Brigade zurück. Nach Einschätzung des sächsischen Innenministeriums zählte die Truppe 40 bis 50 Mitglieder. Unter den etwa 100 Sympathisanten im Alter von 14 bis 47 Jahren hätten sich Arbeitslose, Angestellte und Studenten befunden.

Auch nach dem Verbot treten ehemalige „Sturm 34“-Aktivisten gewalttätig in Erscheinung. So sollen fünf von ihnen am Himmelfahrtstag bei einer von 50 Neonazis angezettelten Massenschlägerei auf einem Radiofest in Burgstädt beteiligt gewesen sein.

Dieser Text stammt aus dem Online-Dossier zum Thema Rechtsextremismus der Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de/rechtsextremismus

Ergänzung 11.06.2012

In einem ersten Urteil hatte das Landgericht Dresden 2008 zwei Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, aber keine Anhaltspunkte für die Bildung einer kriminellen Vereinigung gesehen. Ende 2009 hat der Bundesgerichtshof das erste Urteil gegen fünf Beschuldigte teilweise aufgehoben, weil es befand, eine kriminelle Vereinigung liege bei rechtsextremen Kameradschaften liege bereits dann vor, wenn sich aus begangenen Straftaten der Mitglieder ein „übergeordneter Gruppenwille“ ableiten lasse. Formale Kriterien wie Mitgliedslisten oder -beiträge seien nicht erforderlich. Der Dresdner Prozess musste deshalb noch einmal aufgerollt werden.

Dies geschah im April 2011. Das Dresdner Landgericht sprach fünf Mitglieder der Neonazi-Gruppierung „Sturm 34“ wegen der Gründung einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen. Das Gericht verurteilte die Angeklagten zu Geld- und Bewährungsstrafen: Drei Angeklagte erhielten Bewährungsstrafen zwischen anderthalb und knapp zwei Jahren. Zwei weitere müssen Geldstrafen von 450 beziehungsweise 4200 Euro bezahlen. In einem weiteren Prozess am 11. Juni 2012 sind vier 23- bis 26-Jährige als Mitglieder des „Sturm 34“ zu Bewährungsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren verurteilt worden – wegen gefährlicher Körperverletzung und Bildung einer kriminellen Vereinigung. Ein weiterer 44 Jahre alter Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er an den Körperverletzungen nicht beteiligt gewesen sei und „frühzeitig und wesentlich zur Aufklärung beigetragen“ habe.

Zuletzt aktualisiert am 11.06.2012

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