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Gesetz gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus Zehntausende Verfahren sind zu erwarten

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Symbolbild Justitia (Quelle: Pixabay / William Cho)

Im neuen Gesetz gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus, das ab heute in Kraft tritt, geht es um eine Sammlung von Schutzmaßnahmen u.a. für Kommunalpolitiker:innen und medizinisches Personal, die nun als besonders schutzwürdig gelten. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) gilt künftig auf allen politischen Ebenen. Damit wird der Schutz ausdrücklich auch auf Kommunalpolitiker:innen ausgedehnt. Diese müssen dann etwa nicht mehr jeden Hass-Angriff online selbst anzeigen, sondern es kann auch von Staats wegen ermittelt werden. Außerdem werden verschiedene Straftatbestände verschärft. So gilt nun Antisemitismus als strafmaßverschärfend; ab sofort sind nicht nur Morddrohungen, sondern auch Vergewaltigungsdrohungen strafbar. Zukünftig stehen außerdem auch die Billigung von Straftaten unter Strafe, also z.B. Likes unter Morddrohungen. Wer andere im Netz beleidigt, kann künftig mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Melderegistersperren sollen erleichtert werden: Das ist wirklich hilfreich für potenziell gefährdete Personen (vgl. Kommunal.de).

Komplizierter ist die Neuregelung für den Umgang der Sozialen Netzwerke mit Postings, die ihnen gemeldet werden und die strafbar sein könnten. Bisher, im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sollten diese schnellstmöglich gelöscht werden. Nun wird im Verdachtsfall die Weitergabe von Bestandsdaten von Social Media Nutzer:innen an das BKA und viele weitere Behörden vorgeschrieben, die nicht nur sehr umfassend sein sollte (Name, IP-Nummern und Port-Nummern), sondern auch ohne richterlich festgestellten Anfangsverdacht einer Straftat automatisiert erfolgen soll – also immer dann, wenn die Sozialen Netzwerke als Privatunternehmen der Meinung sind, es bei einem Posting mit einer Straftat zu tun zu haben. Jurist:innen und NGOs kritisierten dies als unregulierte Vorratsdatenspeicherung, bei der zudem unklar ist, ob sie in diesem Umfang rechtmäßig ist oder ob etwa das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Polizei und Justiz müssen sich auf ein Vielfaches der bisherigen Verfahren zu Hasskriminalität einrichten. Das BKA verteilt die Fälle nur – die Bearbeitung findet in den Bundesländern statt. Ein paar Bewegungen sind zur Einführung des Gesetzes nun spürbar.

Justiz und Hasskriminalität online

In Brandenburg gibt es ab heute eine Zentralstelle für die Ermittlungen gegen Hasskriminalität bei der Generalstaatsanwaltschaft in Brandenburg an der Havel. Zwei Staatsanwälte sollen künftig die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden bei solchen Verfahren mit überregionalem Bezug koordinieren, für fachlichen Austausch sorgen und sich um die Kooperation mit der Polizei, dem Verfassungsschutz oder den Bundesbehörden kümmern und die Richter:innen der Gerichte unterstützen, die sich antisemitische, rassistische und homofeindliche Übergriffe im Bundesland kümmern – on- und offline (vgl. ZEIT). An der Erreichbarkeit muss wohl noch gearbeitet werden: Auf Brandenburger Webseiten sind dazu keine Informationen zu finden.

Andere Bundesländer haben solche Einrichtungen bereits:

In Niedersachsen gibt es bereits seit einem Jahr die „Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet (ZHIN)“ bei der Staatsanwaltschaft Göttingen. In einer Pressemitteilung zieht die Zentralstelle Bilanz und gibt einen Einblick in die aktuelle Verfahrenspraxis: In dem Jahr ihres Bestehens gab es insgesamt 220 Ermittlungsverfahren, ein Großteil der angezeigten und verfolgten Online-Hasskriminalität betraf Amts- und Mandatsträger (133 Fälle), 41 Verfahren gab es um rassistische Äußerungen, 20 um antisemitische Postings. Tatvorwürfe waren Beleidigungsdelikte, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), die öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), das Billigen von Straftaten (§ 140 StGB) sowie Üble Nachrede (§ 186 StGB). Über den Ausgang der Verfahren gibt es noch keine Erkenntnisse. Der Großteil ist nicht rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Staatsanwaltschaft Göttingen).

In Hessen gibt es die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT).

In Bayern gibt es die Zentralstelle Cybercrime, außerdem existieren in allen 22 Staatsanwaltschaften Sonderdezernate für Strafverfolgung von Hass im Netz. Außerdem arbeiten drei Staatsanwält:innen in der Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) der Generalstaatsanwaltschaft München schwerpunktmäßig im Bereich Strafverfolgung von Hate Speech im Internet (vgl. Studie des IDZ Jena „Kein Netz für Hass“).

In Berlin wurde im September 2020 die „Zentralstelle Hasskriminalität“ eingerichtet, die Offline- und Online-Vorfälle begleiten soll.

In NRW gibt es die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC). Diese hat u.a. bisher die landesweiten Ermittlungsverfahren geführt, die vom Bundesamt für Justiz generiert werden. Hierbei handelt es sich um Beschwerdeverfahren nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) oder um Verfahren, die als herausgehobene Taten unter Einsatz sozialer Medien bewertet werden (vgl. Studie des IDZ Jena „Kein Netz für Hass“).

Im Saarland gibt es eine:n Beauftragen:r für das Themenfeld Hate Speech im Internet in der Justiz und einen Staatsanwalt, der seit 2020 mit Schwerpunkt Hate Speech arbeitet. (vgl. Studie des IDZ Jena „Kein Netz für Hass“).

In Sachsen-Anhalt gibt es immerhin im LKA ein Kompetenzzentrum zur Bekämpfung der Computer- und Internetkriminalität (Cybercrime Competence Center – 4C).

Baden-Württembergs Justizministerin Marion Gentges wirbt indes für mehr Stellen für Richter:innen und Staatsanwält:innen, um Hasskriminalität zu begegnen. Noch gibt es in Baden-Württemberg keine spezialisierten Strukturen. Gentges erwartet durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität mit der Pflicht für Anbieter sozialer Netzwerke verbunden, bestimmte strafbare Inhalte zu melden, einen Zuwachs von rund 17.500 Ermittlungsverfahren im Bereich der Hasskriminalität und weiteren 2.000 Verfahren im Bereich der Kinderpornografie (vgl. RTL.de).

In Hamburg ist die Polizei schon gestern zur Tat geschritten: Hausdurchsuchungen bei fünf Hamburgern, die Hakenkreuze und Hitlerbilder in Whatsapp-Chatgruppen und volksverhetzende Inhalte auf dem russischen Facebook-Klon VK veröffentlicht hatten. Die Hitler- und Hakenkreuzbilder wurden von einem 16-Jährigen, einem 32-Jährigen und einem 53-Jährigen gepostet, die Volksverhetzung auf VK von einem 67-Jährigen. Beim fünften Verdächtigen, einem 28-Jährigen, der SS-Symbols als Profilbild bei Facebook nutzte, fanden sie im Haus sogar mehrere Schusswaffen und Messer und eine SS-Uniform und andere NS-Devotionalien. Dies zeigt zum einen, dass nicht nur unbedachte Alltagsrassist:innen, sondern auch gefestigte Rechtsextreme durch die Verfolgung von Hass-Postings identifiziert werden können. Aber auch, dass dies schon vor dem Gesetz gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus möglich war. „Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte auf Basis der Ermittlungsergebnisse die erforderlichen Durchsuchungsbeschlüsse jeweils beim zuständigen Amtsgericht Hamburg erwirkt“, so der Sprecher. „Bei den heutigen Exekutivmaßnahmen wurden Beweismittel sichergestellt, die nun ausgewertet werden.“  (vgl. Welt).

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