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Kampf gegen Hass im Netz und in der Welt Zwei Gesetzesentwürfe stehen vor der Verabschiedung

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(Quelle: Pixabay / dinogfwong)

Das Attentat auf Walter Lübcke, das Attentat auf die Synagoge von Halle, dann das Attentat von Hanau: Nach mehreren rechtsterroristischen Attacken innerhalb weniger Monate will die Bundesregierung handeln, und sie tut es zunächst nicht durch einen Ausbau der Förderung von Demokratiearbeit, Medienkompetenzerziehung oder Antirassismustrainings und Hate-Speech-Workshops für die Strafverfolgungsbehörden, sondern durch das Erlassen neuer Gesetze beziehungsweise die Verschärfung und Modifizierung bestehender Gesetze.

Gesetz zur Hasskriminialität

Im „Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität“ (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/184/1918470.pdf) geht es zunächst darum, das Maßnahmenpaket umzusetzen, das verschiedene Minister*innen nach dem Attentat von Halle ankündigten. Hier geht es um die Verbesserung des Schutzes von Kommunalpolitiker*innen oder Notfallmediziner*innen und um eine Verschärfung von Straftatbeständen insbesondere bei hasserfüllten Straftaten in Sozialen Netzwerken. Etwa, dass es künftig eine Straftat ist, wenn man Menschen mit Körperverletzung oder sexuellen Übergriffen droht, was bisher nur bei der Bedrohung mit Mord der Fall ist. Auch die Billigung von angekündigten, aber noch nicht ausgeführten Straftaten wird unter Strafe gestellt (etwa Zustimmung zu „XY sollte an die Wand gestellt und erschossen werden“).

Zentral ist allerdings vor allem der Passus, dass Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube die Posts, die sie für strafrechtlich relevant halten, nicht mehr nur löschen, sondern außerdem inklusive Nutzerdaten (IP-Adressen) an das BKA melden sollen (Meldepflicht). Dabei geht es unter anderem um Neonazi-Propaganda, Vorbereitungen eines Terroraktes, Volksverhetzung, Gewaltdarstellungen, Billigung von Straftaten, Morddrohungen, Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen sowie die Bildung und Unterstützung krimineller Vereinigungen – also manche Straftatbestände, die leicht zu erkennen sind, und viele, über deren Auslegung auch studierte Jurist*innen lange debattieren und oftmals uneinig sind. Unklar ist – zumindest für die Öffentlichkeit – auch, wie das BKA mit der erwartbaren hohen Zahl an Vorfällen umgehen soll, in denen auch ermittelt werden soll, ohne dass eine Staatsanwaltschaft überhaupt festgestellt hat, dass ein Straftatbestand vorliegt. Nicht unter die Meldepflicht fallen Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung. Hier sollen und müssen die Betroffenen selbst aktiv werden.

Man darf also gespannt sein, welches die „zahlreichen Änderungen“ sein werden, mit denen das Gesetz am Donnerstag beschlossen werden soll. Leider scheint es an diesem zentralen Punkt trotz zahlreicher Kritik allerdings keinen Veränderungswillen zu geben.

Unsere Kritik zu den Gesetzesentwürfen:

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Ungelöst bleibt auch das Problem, dass Polizei und Justiz bisher wenig gegen strafrechtlich relevante Hasskommentare vorgehen, weil ihnen Kompetenzen und Ressourcen fehlen. Dadurch werden Hasskommentare bisher oft als Bagatellen eingestellt. Eine Besserung ist durch das Gesetz nicht in Sicht – die Aufstellung und Fortbildung von Polizei und Justiz ist Ländersache.

Weiterentwicklung des NetzDG

Es gibt aber auch noch einen zweiten Gesetzesentwurf, der sich diesmal speziell mit Hass im Netz befasst, nämlich den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918792.pdf). Dieser wird am 17.06.2020, also einen Tag zuvor, im Rechtsausschuss des Bundestags debattiert. In diesem Entwurf geht es um Änderungen zum 2017 verabschiedeten „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)“. Zwar wurde zum NetzDG trotz anderslautender Ankündigung bislang keine Evaluation veröffentlicht, im Gesetzesentwurf wird es dennoch als Erfolg beschrieben. Der Ansatz des NetzDG habe sich „grundsätzlich bewährt“. Das Beschwerdemanagement der Sozialen Netzwerke habe sich verbessert, die Meldeverfahren seien überarbeitet worden, das deutsche Strafrecht sei Prüfungsmaßstab, Transparenzberichte vermittelten mehr Einblick als zuvor, Zustellungsbevollmächtigte erleichterten die Strafverfolgung.

Dies stimmt, aber doch sind auch alle Punkte verbesserungswürdig, deshalb nun der Neuentwurf. Tatsächlich ist der motiviert durch die Tatsache, dass eine EU-Richtlinie „zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste“ (Videosharing-Plattformen) bis Oktober 2020 im nationalen Recht umgesetzt sein muss. Der Entwurf enthält aber trotzdem viele richtige Gedanken: Informationsgehalt und Vergleichbarkeit der Transparenzberichte sollen gesteigert werden, Meldewege nutzerfreundlicher und einheitlicher werden. Außerdem werden Put-Back-Verfahren eingeführt (Amtsdeutsch: Verfahren der Gegenvorstellung), also die Möglichkeit zur Beschwerde, wenn ein Inhalt gelöscht wurde, ohne gegen Recht oder Community Guidelines zu verstoßen. Schlichtungsstellen sollen bei der konkreten Problemlösung helfen können und das Bundesamt für Justiz soll nicht mehr nur eine Bußgeldbehörde für das Verfahren sein, sondern auch eine Aufsichtsbefugnis bekommen – wenn sie also ein Problem wahrnimmt, darf sie künftig auch darauf hinweisen, um es schneller zu lösen. Zivilrechtliche Ansprüche sollen besser durchzusetzen sein, weil die Zustellungsbevollmächtigten künftig auch Wiederherstellungsklagen annehmen müssen.

In der Debatte steht dagegen ein FDP-Antrag, der das NetzDG aufheben und „sinnvolle“ Punkte ins Telemediengesetz übernehmen will. Statt Rechtsentscheidungen an Privatunternehmen auszulagern, sollen die Opfer strafbarer Handlungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie im Urheberrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber Plattformbetreibern bekommen, wenn eine gerichtliche Anordnung vorliegt. Ist die Identität des Hetz-Accounts nicht zu klären, soll es ein Recht geben, ihn stilllegen zu lassen. Strafanträge zu Hasskriminalität online sollen ebenfalls online an eine (zu schaffende) Zentralstelle der Staatsanwaltschaften gemeldet werden können, die entsprechenden Verfahren sollen auch schnell und kostengünstig online verhandelt werden.

Wann das „Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ verabschiedet werden soll, ist noch unklar – ebenso wie die Frage, ob die Gesetzesentwürfe eine positive Veränderung für Opfer von Hasskriminalität bewirken können, wenn nicht zugleich zumindest die Ressourcen, aber auch die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden erhöht werden können.

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