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20. Prozesstag Brandanschlag in Solingen – Plädoyers

Am 20. Prozesstag werden die Plädoyers der Nebenklageanwälte und der Staatsanwaltschaft vorgetragen. Nebenklageanwältig Seda Başay-Yıldız wird ihr Plädoyer in der nächsten Sitzung vortragen.

 
Ein rechtsextremer Täter zündet in Solingen (NRW) ein Wohnhaus an, in dem vor allem migrantische Menschen leben. Ein dreijähriges Kind, ein Säugling sowie ihre Eltern kommen bei dem Anschlag ums Leben. (Quelle: Adalet Solingen)

Im Gerichtssaal sind heute weitere Angehörige der Opfer des Brandanschlags anwesend, welche aus Bulgarien angereist sind. Zum Beginn der Sitzung wird die Beweisaufnahme geschlossen, im Anschluss stellen Staatsanwalt Christopher Bona sowie die Nebenklageanwälte ihre Plädoyers vor – mit Ausnahme von Seda Başay-Yıldız, die ihr Plädoyer am nächsten Prozesstag vortragen wird.

Die Prozessberichterstattung stammt von Adalet Solingen und wurde dort zuerst veröffentlicht.

Plädoyer von Staatsanwalt Christopher Bona

Der Täter Daniel S. hatte bis zum ersten Verhandlungstag zu den Vorwürfen geschwiegen. Erst im Angesicht des Leids der Angehörigen habe er sich dazu bewegt gefühlt, ein Geständnis abzulegen. Subjektive und objektive Beweise sowie Indizien, die ihn belasteten, hätten zu einem „enormen personellen Aufwand“ und einer „zeitlichen Belastung“ der Mordkommissionen geführt. Dies sei eine „erhebliche Leistung“ gewesen.

Bereits vor dem Machetenangriff habe es Verdachtsmomente gegen Daniel S. gegeben. Doch bevor diesen habe nachgegangen werden können, sei es zur Tat gekommen. Vor allem die besondere Zusammensetzung der Brandbeschleuniger und Brandsätze habe es ermöglicht, die Brände in der Grünewalderstraße und in der Josefstraße demselben Urheber zuzuordnen. Weitere Ermittlungen führten zu DNA-Spuren an einer PET-Flasche und einer Lunte. Zudem ließ sich der Täter durch Jessica B. auf einem der Videos aus der Grünewalderstraße identifizieren.

Tatverlauf der Brandstiftung am 25. März 2024 in der Grünewalder Straße

Daniel S. bewegte sich über einen längeren Zeitraum hinweg nachts in Solingen umher, während seine Partnerin schlief. „In der Tatnacht entschied er sich, seine Aktivität zu steigern.“ Er lief nach Hause, um zwei im Keller präparierte PET-Flaschen mit Brandbeschleuniger zu holen. Die erste Flasche entleerte er im Türbereich, die zweite im Treppenhaus. Laut Zeug:innenaussagen gab es keine Explosion. Die Brandsachverständigen gehen davon aus, dass er zur Entzündung des Feuers einen brennenden Gegenstand in den Flur warf. Der Brand breitete sich rasend schnell aus. Durch die installierten Rauchmelder wurden einige Anwohner:innen geweckt.

Der Zeuge K. berichtete, dass der Fluchtweg über das Treppenhaus unmöglich gewesen sei. Er sei schließlich aus einem rückwärtigen Fenster geklettert und habe sich durch einen Sprung retten können. Einige Nachbar:innen öffneten in Panik ihre Wohnungstüren und verschlossen sie nicht wieder – durch die Frischluftzufuhr entstand ein sogenannter Kamineffekt. Der Staatsanwalt kommentierte hierzu, dass dieses irrationale Verhalten im Zustand der Todesangst „normal“ sei – dies habe ihm auch der Brandsachverständige bestätigt. Eine verschlossene Tür könne in einem solchen Fall wertvolle Minuten bedeuten.

Zeuge Ö. wurde durch Schreie geweckt. Auch er öffnete und verschloss seine Wohnungstür wieder, ehe er sich über das rückwärtige Badezimmerfenster in Sicherheit brachte. Dabei erlitt er Prellungen, leide jedoch deutlich stärker unter den psychologischen Folgen.

Die Bewohnerin K. sei im Flur auf einer Flüssigkeit ausgerutscht; zunächst wurde vermutet, es handle sich um geplatzte Wasserrohre. Die Familie K. erlitt schwere Verbrennungen und stand Todesängste durch. Dass Familienvater K. mit seinem Kind im Arm rücklings aus dem zweiten Stock auf ein Auto sprang, bezeichnete der Staatsanwalt als sehr mutig. Er werde „Zeit seines Lebens durch diese Tat gezeichnet sein“. „Alle haben ganz erheblich an der Tat zu leiden“, führte er weiter aus.

Der Aussage, die Feuerwehr sei verzögert eingetroffen, widersprach der Staatsanwalt. Der erste Notruf sei um 2:47 Uhr bei der Dienststelle eingegangen, unmittelbar danach sei alarmiert worden, und die Feuerwehr rückte aus. Weitere Notrufe zum selben Ereignis hätten zum Teil nicht durchgestellt werden können. Die Bergung der Verletzten, die aus dem Haus gesprungen waren, erschwerte zunächst das Ausbreiten des Sprungkissens. Auch das Ausfahren der Rettungsleiter verzögerte sich dadurch.

Die Wohnung der Familie Zhilovi muss sich – nach dem Öffnen der Haustür – in wenigen Momenten mit heißem Rauchgas gefüllt haben, sodass kaum Handlungsspielraum blieb. Der durch den Kamineffekt erzeugte Druck habe mutmaßlich dazu geführt, dass sich die Tür nicht mehr schließen ließ. Den Betroffenen seien vermutlich nur wenige Atemzüge geblieben; sie hätten keine Chance gehabt, das rettende Fenster zu erreichen.

Brandstiftung am 9. November 2022 im gleichen Haus der Grünewalder Straße

Hier habe Daniel S. im Treppenhaus desselben Hauses auf mehreren Ebenen Grillanzünder ausgelegt, im Keller einen Benzin-Brandsatz mit Lunte, der allerdings nicht zündete. Auch hier gab es mehrere separate Brandquellen. Das Feuer wurde frühzeitig entdeckt. Der Zeuge Ö. konnte seinen gehbehinderten Vater am Feuer vorbei aus dem Haus führen, als er zurückkehrte, um seinen Bruder zu retten, war der Weg durchs Treppenhaus bereits unmöglich. Sie und weitere Anwohner:innen wurden über eine Drehleiter gerettet, ohne körperliche Verletzungen, jedoch in panischer Angst.

Brandstiftung am 16. Februar 2024 in der Josefstraße

In der Josefstraße habe Daniel S. mit drei PET-Flaschen, gefüllt mit Benzingemisch und Brandbeschleunigern, den Keller und das hölzerne Treppenhaus in Brand gesetzt. Der Brand breitete sich jedoch nicht weiter aus. Die Spuren der Tat wurden erst am folgenden Tag durch den Zeugen M. entdeckt. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass auch hier Menschenleben in Gefahr waren. Er habe vorsätzlich gehandelt – es habe sich nicht um eine bloße Inkaufnahme gehandelt.

Bona sieht kein rechtes Tatmotiv und wettert gegen die Presse und kritische Stimmen im Allgemeinen

„Die große Frage in diesem Verfahren war das Motiv.“ Das Motiv liege im Inneren des Täters – man sei daher auf dessen eigene Angaben angewiesen. Seinen Aussagen zufolge seien ihm Herkunft und Nationalität der Opfer egal gewesen. Er habe sich in der Nacht zur Tat entschlossen und sich über seine eigenen Bedenken hinweggesetzt. Zudem habe er einen Konflikt mit seiner ehemaligen Vermieterin erwähnt.

Ob darüber hinaus abweichende Anhaltspunkte zum Motiv des Täters existierten, sei reine Spekulation. Man dürfe dem Täter keinen „Stempel aufdrücken”. Es sei grundsätzlich falsch, einen solchen Stempel zu setzen und anschließend nach Fakten zu suchen, die die „eigenen Thesen“ und ein „gewünschtes Zielergebnis“ bestätigen sollen.

Unser Rechtssystem verlange zweifelsfreie Belege – auch für ein rechtes Tatmotiv. Dieses „war, ist und bleibt reine Spekulation ohne jeden Beweiswert.“ Die „Verortung in Solingen allein reicht nicht“ aus, um ein solches Motiv zu unterstellen und Daniel S. entsprechend zu „stempeln“. Nachvollziehbare Assoziationen zum Brandanschlag von 1993 seien keine ausreichende Grundlage, ein rechtes Tatmotiv anzunehmen. „Behauptungen ins Blaue“ würden hier nicht weiterhelfen – notwendig sei eine „Orientierung an den Tatsachen“. „Einen objektiven Zusammenhang mit einem rechten Tatmotiv gibt es nicht.“

Konkret habe es keine aktuellen Pamphlete oder rechten Flugblätter gegeben, keine „fremdenfeindlichen Parolen“ und auch keine Hinweise darauf, dass der Täter online rechtsradikale Kontakte gesucht habe. Auf dem Klingeltableau der Josefstraße sei zudem nur ein deutscher Name verzeichnet gewesen, und in der Grünewalder Straße hätten auch nicht alle Bewohner:innen einen Migrationshintergrund gehabt. „Ist das das Motiv eines fremdenfeindlichen Täters? – Sicher nicht!“ Eine „fremdenfeindliche Gesinnung [sei] völlig fernliegend“. Dem fügte der Staatsanwalt hinzu: Es sei allerdings – „warum auch immer […] gewünscht.“ Von wem, lässt er an dieser Stelle offen.

Es kommt zu technischen Schwierigkeiten mit den Empfangsgeräten der Übersetzung – es sei ein Rauschen in der Übertragung zu hören. Richter Kötter kommentiert trocken: „Tja, wir haben hier auch ein Hintergrundgeräusch“ – und bezieht sich damit auf die Geräuschkulisse durch die Übersetzung. Die Übersetzerin für Bulgarisch setzt sich daraufhin näher zu den Nebenkläger:innen.

Die Ex-Partnerin und die aktuelle Partnerin von Daniel S. stimmten darin überein, dass dieser kein gefestigt rechtsextremes Weltbild habe. Nicht „alle Taten eines deutschen Täters gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund haben ein fremdenfeindliches Motiv.“ Damit impliziert Bona, dass eine solche Behauptung im Raum stehe – eine Haltung, die sich auch in seinen weiteren Ausführungen widerspiegelt. So kritisiert er, im Zuge des Verfahrens werde öffentlich „auf niedrigstem Niveau auf Ermittlungsbehörden geschimpft.“

Bona bezieht sich dabei auch auf das Gutachten von Dr. Faustmann. Er betont, dass beim Täter keine gefestigte rechtsradikale Gesinnung vorliege – eine solche hätte bereits 2022, beim ersten Brandanschlag, vorhanden sein und mit einer Radikalisierungsbewegung einhergehen müssen. Es fehle an eindeutigen Kontakten in ein rechtes bis rechtsextremes Umfeld. Die 166 Bilder, die im Verfahren eine Rolle spielten, seien nicht eindeutig Daniel S. zuzuordnen. Aber selbst wenn das der Fall wäre, existiere keine entsprechende Kommunikation oder weiterer Kontext, aus dem sich Rückschlüsse über seine Haltung zu diesen Bildern ziehen ließen. Bona weist darauf hin, rechte Memes würden häufig in Chatgruppen auftauchen – man sende sich so etwas oft zu, auch in humoristischer Absicht.

Auch das Wahlprogramm einer rechten Partei sei kein hinreichendes Indiz, um ein rechtes Tatmotiv festzustellen. Grundsätzlich könnten gefundene Materialien denklogisch kein Motiv sein – entscheidend sei das Verhalten des Täters zu diesen Materialien. Dass der Brandanschlag in der Grünewalder Straße am 9. November – dem Jahrestag der Reichspogromnacht – stattfand, wiege schwer. Doch auch das könne Zufall sein. Es lasse sich nicht belegen, dass das Datum bewusst gewählt wurde.

Der Durchsuchungsbeschluss bezog sich ausschließlich auf die Wohnung des Täters. Der Vater war vor Ort, hatte einen Schlüssel und gestattete auch die Durchsicht seiner (mutmaßlich eigenen) Wohnung. Auch dort hätten sich keine Hinweise auf eine entsprechende Motivlage ergeben – trotz vorhandener Fotos von NS-Literatur. Der Staatsschutz habe weder beim Vater noch bei Daniel S. Kontakte in rechtsextreme Milieus nachweisen können.

Dass die Fotos von NS-Literatur nicht zur Akte gelangten, sei auf menschliche Fehler zurückzuführen. Dennoch werde „von einer großen Vertuschungsverschwörung“ fabuliert – von wem genau, lässt Bona offen. „Sippenhaft gibt es hier zum Glück nicht“, erklärt er. Das Verhalten des Täters stehe für sich und könne nicht durch das Verhalten anderer bewertet werden.

Bona bezieht sich auch auf ein in einem privaten Chat geäußertes Zitat von Daniel S., in dem er schrieb, „Kanaken“ solle man zu Silvester einen Polenböller schicken, der möglichst großen Schaden anrichte. Dieses Zitat sei einmalig und stamme aus einem privaten Umfeld – es reiche nicht aus, um eine rechte Gesinnung zu belegen. „Jeder regt sich mal auf, wenn etwas nicht so läuft, wie man es möchte.“ Und weiter: „Die einen nutzen unflätige Worte, andere werfen Vertuschung vor.“ – ein Zitat, das Bonas persönliche Haltung beim Vortrag seines Plädoyers deutlich erkennen lässt.

Anschließend verweist Bona auf das in der Garage von Daniel S. gefundene „Lied eines Asylsuchenden“, das in gerichtlichen Verfahren zum Teil als Volksverhetzung eingestuft wurde. Allerdings seien dort auch Bierdeckel der Satirepartei Die PARTEI gefunden worden, die sich, so Bona, „am linken Rand des Parteienspektrums“ befinde – und Plakate mit der Aufschrift „Nazis töten.“ verbreite. Daraus folgert Bona, dass dies eine rechte Tendenz des Täters widerlege.

Er kommt zum Schluss, dass der „Verschwörungstheorie“ eines rechten Tatmotivs jeglicher Boden entzogen sei. Auch der Staatsschutz habe keine stille oder offene Radikalisierung feststellen können – trotz der Auswertung von zehn Jahren des digitalen Lebens von Daniel S. Es gebe keinen Grund, „eine Person öffentlich mit einem Stempel zu versehen.“ Die Behauptung, ein rechtes Motiv sei verborgen gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Auch die Staatsanwaltschaft hätte keinen Vorteil davon, ein solches Motiv zu verschweigen. Es sei eine „unverschämte Unterstellung“, von der Vertuschung eines rechtsradikalen Motivs zu sprechen: „Es gab auch nichts zu vertuschen“ – das sei „vollkommen hanebüchen.“

Bona erklärt weiter: Es sei ganz normal, dass während eines Verfahrens neue Erkenntnisse auftauchen. Doch er kritisiert scharf: „Die medienwirksame Vermarktung der neuen Erkenntnisse als Polizei- und Justizskandal torpediert ein faires Verfahren.“ Dass die Staatsanwaltschaft keine dieser neuen Erkenntnisse selbst ermittelt hat und ihre Relevanz von Anfang an konsequent kleingeredet hat – davon sagt Bona nichts.

Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Faustmann

Nachdem Bona aus seiner Sicht alle Vermutungen und Indizien für ein rechtsextremes Tatmotiv umfassend widerlegt hat, präsentiert er das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Faustmann als einzig plausibles Erklärungsmodell. Demnach sei die Tat ein Mittel zur Kompensation von ihn einengenden Drucksituationen und zur Selbsterhöhung gewesen. Laut Faustmann sei es Daniel S. nicht um die Tat selbst gegangen, sondern allein um ihn als Person – auf motivationaler Ebene seien ihm die Menschenleben völlig gleichgültig gewesen. Der Mietstreit sei nur ein kleiner Faktor gewesen. Hinzu kämen die persönliche Ortsbeziehung sowie das Wissen um die offenstehende Haustür. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen „objektiv zweifelsfreien Grund” gegeben, ein rechtsextremes Tatmotiv anzunehmen – weder vor noch nach der Beweisaufnahme.

Begründung des Strafmaßes für die drei Brandanschläge

Da Daniel S. am 25. März 2024 aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur gehandelt habe und die Tat kein Mittel zur Erreichung konkreter Ziele gewesen sei, komme Bona zu dem Schluss, dass kein niederes Tatmotiv vorliege.

Er fordert:

  • Mord in vier Fällen,
  • davon dreimal heimtückisch,
  • achtfach versuchter Mord sowie
  • gefährliche Körperverletzung.

Ein gemeingefährliches Mittel sei durch das Feuer gegeben gewesen, das sich in einem dicht besiedelten Umfeld mit unberechenbaren Folgen hätte ausbreiten können. Die Heimtücke begründet sich dadurch, dass die Opfer im Schlaf überrascht worden seien und keine Möglichkeit zur Gegenwehr gehabt hätten.

Für den ersten Brandanschlag in der Grünewalder Straße am 9.11.2022 spricht Bona von zehnfachem versuchten Mord, in neun Fällen ebenfalls heimtückisch. Nur durch Glück seien alle Bewohner:innen des Hauses unverletzt geblieben.

Beim Brandanschlag in der Josefstraße habe ein versuchter Mord in zwei Fällen vorgelegen – auch hier mit dem Mordmerkmal Heimtücke und unter Einsatz gemeingefährlicher Mittel. Es sei großflächig Brandbeschleuniger ausgetragen worden. Der Täter habe keine Reue gezeigt und keinerlei Löschversuche unternommen. Ein Rücktritt von der Mordabsicht sei daher nicht festzustellen.

In allen drei Fällen habe Daniel S. geplant, gesteuert und zielgerichtet gehandelt – im vollen Bewusstsein, was bedeutet, dass er voll schuldfähig war. Strafmildernde Umstände im Sinne von § 20 StGB lägen nicht vor.

Während der Ausführungen zu seiner psychischen Verfassung hat Daniel S. mit den Augen gerollt – eine der seltenen sichtbaren Regungen im Verlauf des gesamten Prozesses.

Begründung des Strafmaßes für den Machetenangriff auf René S. am 08. April 2024

Gegen 15 Uhr sei Daniel S. mit dem Fahrrad zu René S. gefahren. In seinem Rucksack befanden sich eine 40–45 cm lange Machete sowie eine Box mit Papierschnipseln, die er als vermeintliche Cannabislieferung angekündigt hatte. Als sich René S. mit dem Rücken zu ihm wandte und die Box öffnete, habe Daniel S. ihn mit Tierabwehrspray besprüht – allerdings nicht voll getroffen. Anschließend habe er ihm zweimal mit voller Wucht mit der Machete auf den Kopf geschlagen. René S. schrie laut auf und flüchtete ins Treppenhaus, wobei er sich bei einem Sprung eine Knöchelfraktur zuzog. Dort wurde er erneut mit der Machete auf den Kopf geschlagen. Dabei erlitt er vier offene Wunden sowie eine gebrochene Nase. Durch die Schreie seien Nachbar:innen alarmiert worden. Daniel S. flüchtete mit den Worten: „Nächstes Mal breche ich dir dein Bein richtig.“

Bona berichtet, dass Daniel S. sein Tatmotiv mit den Worten erklärt habe, er sei „völlig durch“ gewesen. Der Angriff auf seinen langjährigen Freund, mit dem er keinerlei Konflikte gehabt habe, sei für Bona völlig aus dem Nichts erfolgt.

Zeugin Demir hatte zwei Tage zuvor bei einem Treffen, in Anspielung auf den Brandanschlag, gesagt: „Wir haben einen Mörder unter uns“ – womit sie jedoch nicht Daniel S., sondern die Solinger Stadtgesellschaft meinte. Dies habe Daniel S. stark verunsichert. Er habe geäußert, es müsse sich um einen Unfall handeln. Diese Situation habe ihn unter Druck gesetzt – in Kombination mit seiner Persönlichkeitsstruktur habe dies zum Motiv geführt, René S. töten zu wollen. Da René S. deutscher Staatsbürger sei, sei ein rassistisches Motiv laut Bona „völlig abwegig“.

Daniel S. habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Die Box mit Papierschnipseln diente zur Ablenkung, das Tierabwehrspray sollte René S. arg- und wehrlos machen – was jedoch nur teilweise gelungen sei. Da es während der Tatausführung zu keinem Zeitpunkt Anzeichen eines Rücktritts gegeben habe – Daniel S. schlug weiter auf ihn ein, selbst als dieser am Boden lag – sei eine Tötungsabsicht sowie die volle Schuldfähigkeit festzustellen.

Seiner Partnerin habe Daniel S. nach der Tat gesagt, er wisse nicht, ob René S. noch lebe, und gehe davon aus, dass die Polizei bald eintreffe. Dieses Geständnis, sein sehr strukturiertes Vorgehen und auch die Angaben zur vollen Zurechnungsfähigkeit bei seiner Verhaftung am Folgetag durch den Polizeibeamten belegten laut Bona die Schuldfähigkeit.

Strafmaß für die drei Brandstiftungen

  • Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes und versuchter Morde
  • Bei den beiden weiteren Brandanschlägen sei es nur Zufall gewesen, dass niemand zu Tode kam – ein geöffnetes Fenster hätte etwa einen Kamineffekt auslösen und verheerendere Schäden oder Tote verursachen können.
  • Eine Strafmilderung sei nicht erkennbar – der Tod sei billigend in Kauf genommen worden, es habe eine akute Bedrohungs- und Gefahrenlage bestanden.
  • Auch bei versuchtem Mord sei das Strafmaß auf lebenslang festzusetzen, da der Versuch dem vollendeten Mord strafrechtlich gleichgestellt ist.

Strafmaß für den Machetenangriff

  • zwölf Jahre Freiheitsstrafe für versuchten Mord,
  • unter Berücksichtigung des umfassenden Geständnisses,
  • der persönlichen Umstände (Familienverhältnisse, Umzug, früherer Drogenkonsum),
  • aber auch mit Blick auf das Ausmaß des Schadens und der Folgen.

René S. sei „ein guter Freund gewesen, er hatte dem Täter nichts getan“ – der Vertrauensbruch sei immens. René S. benötige eine Traumatherapie.

Gesamtes Strafmaß

Insgesamt fordert Bona lebenslange Haft in zusammenfassender Wertung von Tat und Täterprofil. Es handle sich um vier verheerende Taten gegen das Leben, die erheblich seien und in mindestens drei Fällen für eine anschließende Sicherheitsverwahrung sprächen. Die Persönlichkeitsmerkmale und der in großen Mengen vorgefundene Brandbeschleuniger würden darauf hindeuten, dass es sich um „Zündvorrichtungen für erhebliche Menge weiterer Straftaten“ gehandelt habe. Die „Phasen” von Daniel S., über die Jessica B. berichtete, hätten sich in der letzten Zeit gehäuft. Die „Bereitschaft für schwere Straftaten“ habe sich gesteigert. Zudem sei auch die Gefährlichkeitsprognose negativ.

Plädoyer von Nebenklageanwalt Athanasios Antonakis

Der Prozess wird mit den Plädoyers der Nebenkläger:innen fortgesetzt. Die Reihenfolge der Plädoyers wurde vorab abgestimmt. Den Anfang macht Nebenklageanwalt Antonakis, der den vom Machetenangriff geschädigten Rene S. sowie einen weiteren Bewohner des in Brand gesetzten Hauses vertritt.

Antonakis beginnt mit dem Hinweis, dass er sich bemühen werde, langsamer als gewöhnlich zu sprechen, und erklärt, dass er sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu Strafmaß und Tatbewertung anschließe. Über seinen Mandanten René S. sagt er, dieser sei lange mit Daniel S. befreundet gewesen – sie hätten gemeinsam konsumiert, aber auch intensive Gespräche geführt und lange Spaziergänge unternommen. Zitat: „Er hätte nicht im Traum daran gedacht, dass er ihn angreifen könne.“ Nach dem Angriff mit Reizgas habe René S. um sein Leben gefürchtet.

An diesem Punkt widerspricht Antonakis jedoch der Staatsanwaltschaft: Nach dem Reizgasangriff – einer „klaren Zäsur“ – sei René S. nicht mehr arglos gewesen. Der Angriff habe einen Bruch markiert. Er spricht wiederholt von einem tiefen Vertrauensbruch und schwerwiegenden körperlichen wie psychischen Folgen für seinen Mandanten. Auch nach der Flucht habe Daniel S. nicht von ihm abgelassen – René S. sei sich sicher gewesen: „Der will mir jetzt was Böses.“ Daher könne von Heimtücke keine Rede mehr sein. In allen übrigen Punkten stimme er der Staatsanwaltschaft zu, insbesondere der Einschätzung, dass die Worte von Daniel S. kein Rücktrittsversuch, sondern vielmehr Ausdruck seiner Reuelosigkeit gewesen seien. Die psychischen Folgen wögen bei René S. wesentlich schwerer als die körperlichen Verletzungen. Das Motiv des Angriffs bleibe spekulativ – es könne ein Vertuschungsversuch gewesen sein oder der Versuch, einen Schlussstrich zu ziehen.

Anschließend spricht Antonakis über seinen zweiten Mandanten, Herrn Ö., der Daniel S. als Nachbarn kannte und ihn zunächst nicht als böswillig eingeschätzt habe. Erst spätere Erlebnisse mit ihm und seiner Familie hätten diesen Eindruck verändert – er habe dies dem Drogenkonsum von Daniel S. zugeschrieben. Herr Ö. verlor durch den Brand sein Elternhaus – das Haus, in dem er aufgewachsen war – und damit seinen sicheren Ort. Er habe beide Brände erlebt und höre bis heute die Schreie der Kinder. Beim rettenden Sprung aus dem Fenster habe er gefürchtet, in den Tod zu springen.

Antonakis beschreibt eindrücklich, wie es sei, wenn sämtliche Fluchtwege versperrt sind und man vergeblich versuche, das Erlebte zu vergessen. Sein Mandant sei schwer belastet – nicht nur durch die Zerstörung des Hauses, sondern auch durch den Tod der Familie Zhilov(a) und das gesamte Geschehen. Er lässt sein Beileid und Mitgefühl gegenüber den Angehörigen ausdrücken, ebenso seine Bewunderung für die Familie K., die sich retten konnte. Herr Ö. denke weiterhin an die Getöteten, die Überlebenden und deren Familien.

Im Anschluss äußert er sich zum Verfahren selbst. Er bedankt sich beim Gericht und insbesondere beim Vorsitzenden Richter Kötter für die Verfahrensführung sowie für die erweiterten Ermittlungen zum Mordmerkmal „rechtsextreme Gesinnung“. Monatelang habe ihn – wie auch andere – beschäftigt, ob die Ermittlungen vollständig gewesen seien.

Er lobt Seda Başay-Yıldız ausdrücklich für ihre präzise Arbeit und ihren scharfen Blick auf die Beweismittel – eine Arbeit, die eigentlich andere hätten leisten müssen. Die Kritik an ihr sei für ihn unverständlich: Sie tue schlichtweg ihre Aufgabe als Nebenklageanwältin. Ihre Bewertungen – etwa zu den Aussagen von (Ex-)Partner:innen Daniel S.’ – seien notwendig und richtig gewesen. Die Entdeckung des Gedichts in der Garage und kritischer Bücher durch Başay-Yıldız sei ein Ergebnis ihrer Gründlichkeit. Auch ihm selbst, so sagt er, wären diese Dinge nicht aufgefallen. „Genau das ist ihr Beruf – kein Hobby.“

Sie habe sich auch nicht davon abbringen lassen, dass der Name „Jessica“ auf der Festplatte mit fraglichen Daten stand. Sie habe konsequent und kritisch nachgefragt – so, wie es ihre Aufgabe sei. Antonakis fragt in diesem Zusammenhang: „Warum soll eine Aussage einer Lebensgefährtin die Ermittlungen stoppen – vor allem, wenn die Opfer Migrant:innen sind?“

Beim Thema Tatmotiv schließt er sich der Staatsanwaltschaft an. Auch wenn es heute anders erscheine, sei ein rassistisches Motiv anfangs keineswegs auszuschließen gewesen. Er erinnert an die Pressekonferenz vom 24.04.2024, in welcher der Polizeipräsident Markus Röhrl betonte, man werde umfassend ermitteln – gleichzeitig hätten sich zentrale Beweismittel, wie etwa die Festplatteninhalte, sechs Monate nach Anklageerhebung völlig anders dargestellt. Diese Informationen hätten bereits zuvor ausgewertet und den Ermittlungsakten vollständig beigefügt werden müssen.

Er erhebt daraus keinen Vorwurf, fordert aber, dies zur Kenntnis zu nehmen. Es dürfe nicht Aufgabe einer Nebenklageanwältin sein, Beweise aufzudecken. Die Durchsuchungsakte hätte zu den Prozessakten gehören müssen. Generell habe die Hausdurchsuchung Fragen aufgeworfen. Eine genauere Auswertung hätte z. B. gezeigt, dass derselbe Typ Zigarettenbox sowohl in Daniel S.’ Wohnung als auch im Dachgeschoss gefunden wurde – was nahelege, dass auch das Dachgeschoss von ihm genutzt wurde. Das ändere zwar nichts am Prozessergebnis oder der Bewertung der Motivlage, sei aber dennoch bemerkenswert.

Immer wieder betont Antonakis: Vom Ergebnis her habe er keinen Vorwurf – aber der Verlauf des Verfahrens hätte anders aussehen können. Gleich zu Beginn hätte alles vollständig und lückenlos gesichert werden müssen. Der Brand in der Normannenstraße hätte gründlicher aufgeklärt werden müssen. Wäre damals festgestellt worden, dass Daniel S. der Täter war, hätte möglicherweise vieles verhindert werden können.

Die erwartete Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nach Abschluss des Prozesses müsse diese offenen Fragen aufgreifen. Die kritische Berichterstattung der Presse sei in seinen Augen völlig berechtigt. „Dann müssen wir auch aushalten, dass wir bei der Arbeit hinterfragt werden.“ Es sei gut, dass es die Presse gebe – auch wenn deren Tonalität je nach Medium variiere. Die Medien hätten lediglich die offenen Fragen aus dem Prozess aufgegriffen. Zum Schluss unterstreicht Antonakis – auch mit Blick auf die öffentliche Wahrnehmung – dass Vertrauen in den Rechtsstaat nur dann entstehe, wenn man offen einräumen könne: „Das hätten wir besser machen müssen.“

Im Ergebnis stimmt Antonakis der Staatsanwaltschaft zu. Er unterstellt ihr nicht, einseitig gehandelt zu haben, und hält das geforderte Strafmaß für angemessen.

Plädoyer von Nebenklageanwalt Simon Rampp

Auch Nebenklageanwalt Simon Rampp schließt sich dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß an. Er schildert eindrücklich, wie sich sein Mandant in Todesangst durch einen Sprung aus dem Fenster retten musste – mit Mühe konnte er sich am verglasten Balkon einer Nachbarin festhalten, die ihm in einem Moment der Geistesgegenwart geöffnet hatte. Lange hätte er sich dort nicht halten können. Noch heute höre er die Schreie der Kinder – ein Ausdruck der bis heute anhaltenden psychischen Belastung.

Sein Mandant bekunde ausdrücklich sein Beileid und seine Anteilnahme gegenüber den Angehörigen der Familie Zhilov(a) sowie den weiteren im Haus betroffenen Verletzten – insbesondere gegenüber Familie K. Er bewundere ihren Mut und sei tief bewegt von ihrem Leid.

Zur Motivation für die Nebenklage erklärt sein Mandant, es sei ihm um Aufklärung gegangen, um das Verstehenwollen des „Warums“ – und um die Hoffnung auf erkennbare Reue. Der Prozess habe diese Erwartungen nicht erfüllt. Im Gegenteil: Das Tatmotiv hätte umfassender aufgeklärt werden müssen – es blieben zu viele Ungereimtheiten: unvollständige Akten, gestrichene Inhalte, das Übersehen eines rechten Gedichts, unvollständige Durchsuchungsergebnisse, die Frage nach einem angeblichen Streit mit einer Vermieterin, die gar nicht im Haus wohnte – all das sei unbefriedigend. Vor allem aber: Die Hinweise auf ein rechtes Motiv des Täters seien unzureichend verfolgt worden. Diese Frage hätte klar beantwortet werden müssen.

Zwar könne ein rechtsextremes Tatmotiv nicht eindeutig nachgewiesen werden – doch Daniel S. müsse fortan mit diesem Verdacht leben. Die Tat bleibe unbegreiflich – ob mit oder ohne rassistisches Motiv. Dass keine Reue erkennbar sei und der Täter dem Prozess apathisch beiwohnte, lasse keine Strafmilderung zu, auch nicht trotz Geständnis. Rampp unterstützt daher das Strafmaß und die Begründung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich.

Er fordert zudem ein Schmerzensgeld für seinen Mandanten sowie die vollständige Übernahme der Verfahrenskosten durch den Angeklagten.

Plädoyer von Nebenklageanwalt Radoslav Radoslavov

Radoslavov beginnt mit dem Hinweis, dieser Prozess – neben dem Verlust von vier Menschenleben – all das erschüttere, was unser gesellschaftliches Zusammenleben ausmache. Eine Familie sei in wenigen Minuten ausgelöscht worden. Das Motiv bleibe unklar: Der Täter stand in keiner Beziehung zu den Opfern, finanzielle Gründe lagen nicht vor, ebenso wenig eine psychische Erkrankung. Für das Motiv gäbe es ein Bündel von Gründen, zu denen auch ein rassistisches Weltbild gehört – hierfür gebe es zahlreiche Anhaltspunkte.

Der Täter habe gewusst, dass das Haus von migrantisierten Menschen bewohnt war. Er habe geplant, kaltblütig und mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Dass er keinerlei Rettungsversuche unternommen habe, belege, dass er töten wollte. Die Tat verletze das Grundvertrauen, dass „niemand – unabhängig von Herkunft, Sprache oder Pass – geschützt ist“, dass kein Mensch selbst in den eigenen vier Wänden sicher sei.

Der Brand sei nachts gelegt worden, habe die Betroffenen im Schlaf überrascht – am vertrautesten Ort, dem Zuhause. Durch das gemeingefährliche Mittel des Feuers in einer dicht besiedelten Gegend hätte eine unbestimmte Vielzahl von Menschen sterben können. Daniel S., der das Gebäude bereits zuvor angezündet habe, habe nun gezielt töten wollen – das zeige sich auch an der gezielten Brandlegung an den Fluchtwegen. Das Haus sei zur tödlichen Falle geworden. Alles spreche dafür, dass rassistische Motive im Zentrum standen.

Radoslavov bittet nun die Übersetzer:innen, die folgende Passage aus Rücksicht auf Angehörige vorsichtig zu behandeln oder auszulassen. Richter Kötter betont jedoch die Pflicht zur vollständigen Übersetzung – Angehörige und Nebenkläger:innen könnten den Saal freiwillig verlassen.

Radoslavov beschreibt die Grausamkeit der Tat. Ein Zeuge habe beobachtet, wie sich noch Menschen im dritten Obergeschoss hinter dem Fenster bewegten. Ein letzter Anruf der Opfer beim Zeugen K. habe die Worte enthalten: „Bruder, Bruder, wir verbrennen hier.“ Die Behauptung, die Mitglieder der Familie Z. seien schnell verstorben, könne angesichts dieser Aussagen so nicht aufrechterhalten werden. Der Gedanke, dass Eltern mit ihren Kindern gemeinsam um ihr Leben kämpften, sei kaum zu ertragen. Zeuge K., der den Anruf erhalten habe, sei schwer traumatisiert. Die Schreie und die Todesangst blieben allen im Gedächtnis.

Der Täter habe aus niederen Beweggründen gehandelt, schweige sich jedoch zum Motiv aus. Seine fremdenfeindlichen Aussagen seien mehrfach belegt – zuletzt durch die Aussage einer Nachbarin am letzten Prozesstag sowie durch zahlreiche im Verfahren ausgewertete Chatnachrichten. Eine menschenverachtende, rassistische Gesinnung sei im Gesamtbild klar erkennbar und dürfe nicht ignoriert werden auch wenn Daniel S. allen eine Erklärung schuldig geblieben ist. Dass es sich bei den Opfern um eine bulgarische Familie handelte, sei kein Zufall.

Radoslavov unterstützt daher das Plädoyer der Staatsanwaltschaft auf eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Eine derart schwere Tat mit rassistischem Hintergrund verlange eine klare Antwort – nicht aus Rache, sondern aus Verantwortung. Ein solches Urteil müsse ein deutliches Zeichen setzen: gegen Gewalt, gegen Rassismus, gegen Menschenverachtung. Eine vorzeitige Haftentlassung würde dem Gerechtigkeitsempfinden in unserer Gesellschaft nicht entsprechen und sei daher nicht angemessen.

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