Auf der Grundlage der Moskauer Dreimächteerklärung vom 30.10.1943 und des Londoner Abkommens vom 8.8.1945 bildeten Frankreich, Großbritannien, die USA und die UdSSR einen Internationalen Militärgerichtshof, vor dem am 18.10.1945 Anklage gegen 22 „Hauptkriegsverbrecher“ erhoben wurde (ursprünglich gegen 24; R. Ley tötete sich vor Prozessbeginn selbst, G. Krupp von Bohlen und Halbach wurde für nicht verhandlungsfähig erklärt). Dieser Hauptprozess (20.11.1945 bis 1.10.1946) endete mit 12 Todesurteilen gegen M. Bormann (in Abwesenheit), H. Frank, W. Frick, H. Göring, A. Jodl, E. Kaltenbrunner, W. Keitel, J. von Ribbentrop, A. Rosenberg, F. Sauckel, A. Seyß-Inquart, J. Streicher. Göring tötete sich selbst, die Übrigen wurden am 16.10.1946 gehängt. K. Dönitz, W. Funk, R. Heß, K. Freiherr von Neurath, E. Raeder, B. von Schirach, A. Speer erhielten Haftstrafen zwischen 10 Jahren und lebenslänglich; H. Fritzsche, F. von Papen und H. Schacht wurden freigesprochen. Als verbrecherische Organisationen und Gruppen wurden SS, SD, Gestapo und Führerkorps der NSDAP eingestuft. 1946?49 fanden zwölf Nachfolgeprozesse (Nürnberger Folgeprozesse) vor amerikanischen Militärgerichten statt, bei denen mit 177 Einzelpersonen jeweils bestimmte politische, militärische oder wirtschaftliche Führungsgruppen im Mittelpunkt der Anklage standen. Gegenstand der Verhandlungen waren u.a. medizinische Versuche an KZ-Häftlingen und Kriegsgefangenen sowie die Euthanasie-Aktion, rechtswidrige Verfolgung von Juden und Gegnern des Nationalsozialismus durch hohe Justizbeamte (Juristen-Prozess), Verwaltung von Konzentrationslagern (Pohl-Prozess), Beschäftigung von ausländischen Zwangsarbeitern und KZ-Häftlingen in der Industrie (IG-Farben-Prozess, Krupp-Prozess, Milch-Prozess), Geiselmorde (Generals-Prozess), Mordtaten von SS-Einsatzgruppen (Ohlendorf-Prozess), Anwendung des Kommissarbefehls (OKW-Prozess). Der Holocaust spielte im RSHA-Prozess sowie im Wilhelmstraßen-Prozess eine vorrangige Rolle. Von 24 Todesurteilen wurden zwölf vollstreckt, 35 Angeklagte wurden freigesprochen, alle verhängten Haftstrafen wurden bis 1956 aufgehoben. ? Von den drei Verbrechenskomplexen, die in den Nürnberger Prozessen verhandelt wurden, waren die Kriegsverbrechen (wie Mord und Misshandlung von Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, Deportation der Zivilbevölkerung, Plünderung) vom geltenden Völkerrecht definiert, die Zulässigkeit ihrer Ahndung durch die Sieger stand außer Frage. Auch bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die als völkerrechtliche Verbrechen definiert wurden, handelte es sich um schon immer strafbare Taten. Zweifelhaft war allerdings, ob nach dem bis 1945 geltenden Völkerrecht die deutschen Angriffskriege als „Verbrechen gegen den Frieden“ strafbar waren.
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