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Interview „Zu unbestimmt und ungeeignet“

Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität hat die seit dem Sächsischen Förderpreis umstrittene Klausel, die zukünftig bei Förderungen aus den Bundesprogrammen gegen Rechtsextremismus unterzeichnet werden soll, geprüft und hat verfassungsrechtliche Bedenken. MUT  sprach mit ihm Ende 2010 über seine Gründe.

 

Das vom Verein für demokratische Kultur in Berlin e.V., Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V., Kulturbüro Sachsen e.V. und der Opferperspektive Brandenburg e.V. in Auftrag gegebene Gutachten zur umstrittenen „Extremismusklausel“ besagt, dass ebenjene Klausel nicht verfassungskonform ist. Warum genau, erklärt Prof. Dr. Dr. h.c. Battis von der Juristischen Fakultät der Berliner Humboldt-Universität, der das Gutachten anfertigte, im Interview.

MUT: Wie schätzen Sie die Forderung des Ministeriums ein, generell eine solche Erklärung bei Förderungen zu unterschreiben?

Ulrich Battis: Das ist gängige Praxis bei der Vergabe staatlichen Geldes. Natürlich will der Staat, dass die Mittel, die er gibt, zweckgebunden verwendet werden. Üblicherweise ist das haushaltsrechtlich geregelt. Darüber hinaus bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Regelung. Es ist normal, dass der Staat sicher stellen möchte, dass Mittel richtig verwendet werden.

Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist laut Ihrem Gutachten kein Problem.

Richtig, das ist kein Problem. Es geht hier um Gelder zur politischen Verwendung gegen Rechtsextremismus. Es ist verständlich, dass abgesichert werden soll, dass nicht diejeniegen Geld bekommen, um die man sich eigentlich kümmern will. Es ist immer heikel, wenn der Staat sich in den politischen Meinungsstreit einmischt. Die Verknüpfung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entspricht dann aber genau der Zweckbindung, die sinnvoll ist.

Was ist die freiheitliche demokratische Grundordnung?

Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Jahrzehnte definiert worden. In den Urteilen zum SRP- und KPD-Verbot hat das Verfassungsgericht diese festgelegt und entwickelt. Sie ist die Mindestanforderung, die der Staat als Voraussetzung für eine entsprechende Förderung von seinen Bürgern verlangen kann.

Wie schätzen Sie den zweiten Teil der zu unterschreibenden Klausel, dass potentielle Partner überprüft werden sollen, ein?

Das ist mein Punkt. Der zweite Teil ist zu unbestimmt und ungeeignet. Wenn beispielsweise die Verwaltung Clubbetreibern sagt, dass sie ausreichende Lüftungsanlagen in ihren Clubs anbringen sollen, ist das zwar nachvollziehbar, aber zu unbestimmt. Was soll ausreichend sein? Wie soll das aussehen? In unserem Fall verhält es sich ähnlich. Zudem sind wir hier in einem grundrechtssensiblen Bereich. Der Staat darf hier nicht ins Blaue hinein formulieren. Was sollen denn beispielsweise die in der Klausel verwendeten Formulierungen „Kontakte“ oder „den Anschein erwecken“ konkret bedeuten? So eine pauschale Formulierung ist in einem grundrechtsensiblen Bereich nicht angemessen.

Ist also eine genauer formulierte Klausel verhältnismäßiger oder ist die Überprüfung von Partnern generell vertrauensschädigend für demokratisches Engagement?

Demokratische Kultur setzt sensibles Verhalten des Staates voraus. Die politische Willensbildung funktioniert laut Grundgesetz von unten nach oben. Und nicht umgekehrt. Wenn der Staat hier mit Geld interveniert, dann wirkt er auf diese Willensbildung ein. So pauschal und unverhältnismäßig geht das nicht.

Vielen Dank für das Interview!

Das Interview führte Nora Winter.

Das Interview ist ursprünglich auf dem Portal „Mut gegen rechte Gewalt“ erschienen (2002-2022).

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